Seit dem 21. Dezember 2012 gelten neue Messintervalle für Zentralheizungen, die mit festen Brennstoffen (Holz oder Pellets) betrieben werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Ab dem 1. Januar 2013 tritt die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in Kraft. Sie war erforderlich, um den Anforderungen zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der europäischen Gemeinschaft gerecht zu werden.
Was ändert sich für mich als Kunde?
Hier finden Sie alle Informationen auf einen Blick:
Diese neue Bezeichnung trägt ab dem 1. Januar 2013 der ansässige Kaminkehrermeister. Er ist ausschließlich für Abnahmen an Feuerungsanlagen nach dem Baurecht, für die Feuerstättenschau und das Führen des Kehrbuchs zuständig. Zum letzten Punkt gehört auch die Kontrolle über die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten durch einen Mitbewerber.
Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) bin ich als Ihr bevollmächtigter Bezirkskaminkehrermeister dazu verpflichtet, im Rhythmus von drei bis vier Jahren eine umfassende Prüfung Ihrer Feuerstätten und Heizungsanlagen auf allgemeine Brand- und Betriebssicherheit durchzuführen.
Im Anschluss an die Feuerstättenschau erhalten Sie von uns einen sogenannten Feuerstättenbescheid. Dieser legt fest, wann und in welchem Abstand die entsprechenden Tätigkeiten durch einen qualifizierten Kaminkehrerbetrieb ausgeführt werden müssen. Bei einem Wechsel des Kaminkehrers werden dem neuen Betrieb damit wichtige Fristen, bereits durchgeführte und noch ausstehende Leistungen angezeigt.
Eigentürmer sind auch nach dem 1. Januar 2013 dazu verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen nach der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen. Gleiches gilt für kleinere und mittlere Feuerungsanlagen, die nach der Bundesimmissionsschutzverordnung (BimSchV) gemessen werden müssen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, wird eine gebührenpflichtige Ersatzvornahme durchgeführt.
Bisher waren wir als Ihr Kaminkehrerbetrieb für sämtliche Leistungen rund um Feuerstätten und Abgasanlagen verantwortlich. Das neue SchfHwG sieht vor, dass Sie ab dem 1. Januar 2013 jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen können. Wichtige Voraussetzung: Der Betrieb muss im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr (BAFA) geführt sein. In diesem Fall müssen Sie mir einen Nachweis über die fristgerechte Ausführung in dem dafür vorgesehenen Formblatt erbringen.
Natürlich können Sie diese Arbeiten wie bisher von Ihrem Bezirkskaminkehrermeister und seinem Team durchführen lassen. Ihr Vorteil: Es fallen keine weiteren Formalitäten für Sie an. Wir erledigen alle anfallenden Mess- und Überprüfungsarbeiten wie bisher mit der vorhandenen Ortskenntnis und ohne bürokratischen Aufwand.
Bezirkskaminkehrermeister
Energieberater HWK
Kehrbezirk Tettenweis
Hochstraße 25
94032 Passau
Tel.: 0851 4907210
Mobil: 0170 9080340
Mitglied des zertifizierten
Kaminkehrerhandwerks, Reg. Nr.1801211/1325